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Fassungsvergleich zu Blechblasinstrumentenerzeuger-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Blechblasinstrumentenerzeuger-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 277/2005 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Blechblasinstrumentenerzeuger oder Blechblasinstrumentenerzeugerin) zu bezeichnen.