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Fassungsvergleich zu Blechblasinstrumentenerzeuger-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Blechblasinstrumentenerzeuger-Ausbildungsordnung 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 277/2005 § 13↗RIS↗
Schlussbestimmungen
§ 13.
(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger, enthalten in der Verordnung vom 10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 492/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger, BGBl. Nr. 673/1974, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 2 angeführten Prüfungsvorschriften antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung voll anzurechnen.