Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Bildhauerei-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bildhauerei-Ausbildungsordnung 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 276/2005 § 10↗RIS↗
Fachzeichnen
§ 10.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Skizze und einer Werkzeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 160 Minuten zu beenden.