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Fassungsvergleich zu Bildhauerei-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bildhauerei-Ausbildungsordnung 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 276/2005 § 8↗RIS↗
Holzbearbeitungstechnik
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Werkstoffkunde,
2. Arbeitsverfahren,
3. Oberflächen,
4. Verbindungselemente,
5. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
6. Stilkunde.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.