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Fassungsvergleich zu Holzblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Holzblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 280/2005 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeugung
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeugung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Holzblasinstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeugerin) zu bezeichnen.