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Fassungsvergleich zu Holzblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Holzblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 280/2005 § 9↗RIS↗
Angewandte Mathematik
§ 9.
(1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
1. Einfache Kalkulation mit Flächen- und Längenberechnung, Volums-, Gewichts- und Materialbedarfsberechnung,
2. Akustikberechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.