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Fassungsvergleich zu Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 278/2005 § 11↗RIS↗
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign oder im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.