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Fassungsvergleich zu Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber 1
§ 2neu
in Kraft ab 15.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 300/2005 § 2↗RIS↗
Eigentümerbezeichnung
§ 2.
Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ zu berichtigen.