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Fassungsvergleich zu Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds 1
§ 1neu
in Kraft ab 28.10.2005 · idF BGBl. I Nr. 116/2005 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von bis zu sieben Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent jährlich und einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu tätigen.