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Fassungsvergleich zu Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen 1
§ 1neu
in Kraft ab 28.10.2005 · idF BGBl. I Nr. 112/2005 § 1↗RIS↗
§ 1.
Werden als Folge von Katastrophen (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen) Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von
1. der Festsetzung von
a) Säumniszuschlägen (§ 217 BAO),
b) Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO);
2. der Geltendmachung von Terminverlusten (§ 230 Abs. 5 BAO)
abzusehen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die versäumte Handlung nachgeholt oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingebracht wird.