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Fassungsvergleich zu GewQBewFreistellV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (GewQBewFreistellV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.11.2005 · idF BGBl. II Nr. 327/2005 § 3↗RIS↗
§ 3.
Vorhaben nach § 1 sind der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden.