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Fassungsvergleich zu Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen 1
§ 1neu
in Kraft ab 15.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 144/2005 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
1. Verkauf des Grundstückes EZ 939 (Hohenstaufengasse 1), Grundbuch KG 01004 Innere Stadt Wien, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.