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Fassungsvergleich zu Stipendienstiftungs-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stipendienstiftungs-Gesetz 1
§ 12neu
in Kraft ab 19.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 146/2005 § 12↗RIS↗
§ 12.
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist ehrenamtlich, die zur Ausübung der Funktion notwendigen Auslagen werden ersetzt.
(2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stipendienstiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.