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Fassungsvergleich zu Stipendienstiftungs-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stipendienstiftungs-Gesetz 1
§ 13neu
in Kraft ab 19.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 146/2005 § 13↗RIS↗
§ 13.
Das zur Verwaltung der Stipendienstiftung erforderliche Personal ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der Stipendienstiftung zu decken.