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Fassungsvergleich zu Stipendienstiftungs-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stipendienstiftungs-Gesetz 1
§ 17neu
in Kraft ab 19.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 146/2005 § 17↗RIS↗
V. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 17.
Die Stipendienstiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Dies gilt auch für Anbringen an die Stipendienstiftung. Im Übrigen gilt die Stipendienstiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.