Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17neu
V. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 17.
Die Stipendienstiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Dies gilt auch für Anbringen an die Stipendienstiftung. Im Übrigen gilt die Stipendienstiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.