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Fassungsvergleich zu Stipendienstiftungs-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stipendienstiftungs-Gesetz 1
§ 2neu
in Kraft ab 19.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 146/2005 § 2↗RIS↗
§ 2.
Aufgabe der Stipendienstiftung ist die Gewährung von Ausbildungsstipendien für alle Bereiche der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Neben der fachlichen Ausbildung sollen die Stipendiaten auch eine entsprechende Information über Österreich erhalten und so als „Botschafter der Versöhnung“ in ihren Heimatländern wirken.