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Fassungsvergleich zu Stipendienstiftungs-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stipendienstiftungs-Gesetz 1
§ 6neu
in Kraft ab 19.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 146/2005 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
(2) Der Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. § 9 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß.