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Fassungsvergleich zu Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 1
§ 2neu
in Kraft ab 29.11.2005 · idF BGBl. II Nr. 387/2005 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind
1. nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfassen
- durch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in diesem Archiv beruft und dem Grundbuchsgericht den Zugang zu der Speicherung ermöglicht, oder
- durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) in allen anderen Fällen,
und
2. in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern; die Auffindbarkeit der Urkunden ist nach der Tagebuchzahl sicherzustellen.