Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Abschnitt
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 26 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen HKW-Anlagen (§ 2 Z 12) verwendet werden.