Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu HAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

HKW-Anlagen-Verordnung (HAV) 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 411/2005 § 14↗RIS↗
§ 14.
Das Betriebstagebuch oder das Prüfbuch (§ 13) ist mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage so aufzubewahren, dass es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.