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Fassungsvergleich zu HAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

HKW-Anlagen-Verordnung (HAV) 1
§ 22neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 411/2005 § 22↗RIS↗
§ 22.
Leitungen für chlorierte organische Lösungsmittel, die nicht innerhalb oder oberhalb von Auffangeinrichtungen gemäß § 19 Abs. 1 oder § 21 verlaufen, müssen in Überschubrohren mit Gefälle zu Auffangeinrichtungen verlegt sein.