Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu HAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

HKW-Anlagen-Verordnung (HAV) 1
§ 24neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 411/2005 § 24↗RIS↗
§ 24.
Der Betriebsanlageninhaber oder dessen Beauftragter hat die CKW-Anlage und die Lagerungen gemäß § 21 mindestens einmal wöchentlich durch eine äußere Besichtigung auf ihre Dichtheit zu prüfen. Eine Diffusionssperre gemäß § 16 Abs. 2 muss einmal jährlich sowie nach Durchführung von Arbeiten im Bereich der Diffusionssperre durch Besichtigung auf Unversehrtheit geprüft werden. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung muss im Betriebstagebuch oder Prüfbuch (§ 13) festgehalten werden.