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Fassungsvergleich zu HAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

HKW-Anlagen-Verordnung (HAV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 411/2005 § 5↗RIS↗
§ 5.
Während des Betriebes einer HKW-Anlage muss eine mit der Bedienung der Anlage vertraute Person, die im Falle einer Störung bzw. eines Gebrechens der HKW-Anlage die jeweils notwendigen Maßnahmen treffen kann, in der Betriebsanlage anwesend sein.