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Fassungsvergleich zu Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 470/2005 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2006 ein Betrag von 0,000 Cent/kWh bestimmt.
(2) Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz für sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2006 ein durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,416 Cent/kWh erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2006
1.
für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, …..................
0,325 Cent/kWh
2.
für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, ………………
0,382 Cent/kWh
3.
für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, ……………………..
0,398 Cent/kWh
4.
für alle übrigen Endverbraucher …………………
0,464 Cent/kWh
bestimmt.