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Fassungsvergleich zu Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. II Nr. 471/2005 § 1↗RIS↗
§ 1.
Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.