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Fassungsvergleich zu Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 479/2005 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Brau- und Getränketechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brau- und Getränketechniker oder Brau- und Getränketechnikerin) zu bezeichnen.