Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 479/2005 § 11↗RIS↗
Technologie
§ 11.
(1) Die Prüfung hat die Beschreibung eines Arbeitsablaufes anhand einer Skizze zu umfassen und sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:
1. Arbeitsablauf in der Brauerei,
2. Arbeitsablauf in der Fruchtsaft- bzw. Limonadenherstellung.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.