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Fassungsvergleich zu Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 479/2005 § 13↗RIS↗
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich in den Gegenständen Prüfarbeit und Fachgespräch schwerpunktmäßig auf die Themen der Getränketechnik.