Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Berufsprofil
1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
4. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards ausführen,
5. Rohstoffe beurteilen, auswählen, vorbereiten, aufbereiten und lagern,
6. Geräte, Apparate, Produktionsanlagen und Abfüllanlagen zur Getränkeherstellung bedienen, steuern, regeln und überwachen,
7. Getränke unter Anwendung von Vorschriften herstellen,
8. Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
9. Geräte, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
10. Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen,
11. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.