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Fassungsvergleich zu Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 479/2005 § 5↗RIS↗
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Rohstoffkunde sowie Technologie.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.