Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.02.2006 · idF BGBl. II Nr. 14/2006 § 1↗RIS↗
§ 1.
Folgende, jeweils im Eigentum des Bundes stehende, Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden, sind, sofern nicht § 2 anzuwenden ist, jedenfalls zu vernichten:
1. Selbstladepistolen und Revolver,
2. Gewehre und Karabiner,
3. Maschinenpistolen,
4. Sturmgewehre,
5. Maschinengewehre,
6. Granatenabschussgeräte,
7. tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrraketen und –raketensysteme,
8. tragbare Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme,
9. Granatwerfer mit einem Kaliber von unter 100 mm und
10. artbezogene Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial und Waffen nach Z 1 bis 9.