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Fassungsvergleich zu MLV 2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Munitionslagerverordnung 2006 (MLV 2006) 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.02.2006 · idF BGBl. II Nr. 16/2006 § 13↗RIS↗
Ausstattung
§ 13.
(1) Unterirdische Munitionslager sind mit einer geeigneten Notbeleuchtung auszustatten.
(2) Die Lagerkammern sind bei natürlicher Belüftung durch sperrbare eiserne Gittertüren, in allen anderen Fällen durch gut dichtende Volltüren zu verschließen.
(3) Öffnungen für Belüftungsleitungen sind im Bereich der Explosionsverschlüsse durch entsprechend dimensionierte Explosionsklappen so auszuführen, dass keine heißen Gase und Flammen in benachbarte Lagerkammern eindringen können.