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Fassungsvergleich zu MLV 2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Munitionslagerverordnung 2006 (MLV 2006) 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.02.2006 · idF BGBl. II Nr. 16/2006 § 14↗RIS↗
3. Hauptstück
Lagerung militärischer Munition
Verwendung der Lagerräume
§ 14.
(1) Zur Einlagerung von militärischer Munition dürfen nur Lagerräume der Lagerobjekte oder der Lagerkammern verwendet werden. Die Lagerung sonstiger Gegenstände in den Lagerräumen ist unzulässig. Die Lagerräume sind sauber zu halten.
(2) In den Lagerräumen darf nur sicheres Lagergut in verschlossenen Transportverpackungen aufbewahrt werden.
(3) Das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalt in einem Munitionslagerraum sind verboten.
(4) Die Vor- und Umpackräume dürfen nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalt und die Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände in Vor- und Umpackräumen ist unzulässig.