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Fassungsvergleich zu MLV 2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Munitionslagerverordnung 2006 (MLV 2006) 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.02.2006 · idF BGBl. II Nr. 16/2006 § 15↗RIS↗
Zulässige Belagsmenge
§ 15.
Die militärische Munition ist nach Verträglichkeitsgruppen getrennt zu lagern. Ausnahmen von dieser getrennten Lagerung ergeben sich aus der Anlage 4.