Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17neu
Lagerungsverbote
§ 17.
In einem unterirdischen Munitionslager dürfen nicht gelagert werden
1. leicht entzündbare Flüssigkeiten,
2. chemische Kampfstoffe und
3. militärische Munition mit pyrotechnischen Sätzen, wie Leucht-, Rauch- oder Signalmunition.