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Fassungsvergleich zu MLV 2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Munitionslagerverordnung 2006 (MLV 2006) 1
§ 18neu
in Kraft ab 01.02.2006 · idF BGBl. II Nr. 16/2006 § 18↗RIS↗
Lagerung unbrauchbarer militärischer Munition
§ 18.
Unbrauchbare oder vorläufig unbrauchbare Munition oder Munition mit einer zerstörten Verpackung, die auf einen unbrauchbaren oder vorläufig unbrauchbaren Zustand der Munition schließen lässt, hat getrennt von jeder anderen Munition in besonders gekennzeichneten Munitionsstapeln gelagert zu werden.