Änderungen zwischen den Fassungen
§ 27neu
Sicherheitsüberprüfung
§ 27.
Militärische Munitionslager und deren besondere Einrichtungen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen.