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Fassungsvergleich zu MLV 2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Munitionslagerverordnung 2006 (MLV 2006) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.02.2006 · idF BGBl. II Nr. 16/2006 § 7↗RIS↗
Beschaffenheit des Bodens und der Wände
§ 7.
Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit hat 50 kN/m2 zu betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der Wände hat frei von Graten und Nestern zu sein. Fußböden in Räumen, in denen mit losen Explosivstoffen gehandhabt wird, sind zusätzlich antistatisch auszuführen.