Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Anwendungsbereich
§ 1.
Die Verordnung ist auf alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Rinder, Schafe, Ziegen oder in Gattern gehaltene Wildwiederkäuer (Farmwild gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004) halten, anzuwenden.