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Fassungsvergleich zu Paratuberkulose – Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Paratuberkulose – Verordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 03.04.2006 · idF BGBl. II Nr. 48/2006 § 7↗RIS↗
Vorgehen bei positiven Fällen
§ 7.
(1) Wird bei einem Tier der klinische Verdacht auf Paratuberkulose durch eine Laboruntersuchung gemäß Anhang B bestätigt, ist das Tier über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Werktagen der tierschutzgerechten Tötung zuzuführen.
(2) Nach Entfernung von auszumerzenden Tieren aus einem Betrieb sind Reinigungs-, Desinfektions-, Hygiene- und Managementmaßnahmen von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten sowie des Anhangs C mittels Bescheid anzuordnen.
(3) Wird gemäß § 3 Abs. 2 bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Paratuberkulose festgestellt, so ist das gesamte Fleisch des Tieres gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2004, untauglich zu erklären.
Schlagworte
Reinigungsmaßnahme, Desinfektionsmaßnahme, Hygienemaßnahme, Schlachttieruntersuchung