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Fassungsvergleich zu Durchführung des Grenzgängerabkommens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Grenzgängerabkommens 1
§ 1neu
in Kraft ab 17.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 30/2006 § 1↗RIS↗
§ 1.
Über Anträge und über die Entziehung von Zulassung nach dem Grenzgängerabkommen entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.