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Fassungsvergleich zu Durchführung des Grenzgängerabkommens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Grenzgängerabkommens 1
§ 2neu
in Kraft ab 17.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 30/2006 § 2↗RIS↗
§ 2.
Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 1 entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.