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Fassungsvergleich zu Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik 1
§ 2neu
in Kraft ab 17.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 31/2006 § 2↗RIS↗
§ 2.
Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.