Änderungen zwischen den Fassungen
Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik
1§ 0↗RIS↗
§ 2neu
§ 2.
Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.