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Fassungsvergleich zu Rohmilchverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rohmilchverordnung 1
§ 3neu
in Kraft ab 10.03.2006 · idF BGBl. II Nr. 106/2006 § 3↗RIS↗
Milchautomaten
§ 3.
Rohmilch kann durch einen nach anerkannten Kriterien geprüften Milchautomaten abgegeben werden, wenn gewährleistet ist, dass die Rohmilch durch den Milchautomaten oder dessen Standort keine hygienisch nachteilige Beeinträchtigung erfährt.