Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rohmilchverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rohmilchverordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 10.03.2006 · idF BGBl. II Nr. 106/2006 § 4↗RIS↗
Zeitpunkt der Abgabe
§ 4.
Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und an den zwei darauf folgenden Tagen abgegeben werden. Rohrahm darf nur am Tag der Gewinnung der Rohmilch oder am darauf folgenden Tag aus dieser hergestellt und abgegeben werden.