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Fassungsvergleich zu Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. II Nr. 152/2006 § 10↗RIS↗
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 10.
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.