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Fassungsvergleich zu Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. II Nr. 152/2006 § 13↗RIS↗
Pflanzenkunde
§ 13.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Morphologie,
2. Anatomie,
3. Physiologie,
4. handelsübliche Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.).
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.