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Fassungsvergleich zu Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. II Nr. 152/2006 § 5↗RIS↗
§ 5. Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens bis sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.