Rechtstracker.at
Norm
Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung
Fassungen
§ 6 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung
BGBl
§ 6 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung
Judikatur
§ 6 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung
§ 6 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung
Fassungsvergleich zu
Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung
×
alle §§
§ 6
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 6
neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF
BGBl. II Nr. 152/2006
§ 6↗
RIS↗
§ 6. Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 27 und 28) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen.