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Fassungsvergleich zu Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. II Nr. 152/2006 § 6↗RIS↗
§ 6. Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 27 und 28) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen.