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Fassungsvergleich zu Arten–Kennzeichnungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arten–Kennzeichnungsverordnung 1
§ 3neu
in Kraft ab 20.04.2006 · idF BGBl. II Nr. 164/2006 § 3↗RIS↗
Zeitpunkt der Kennzeichnung
§ 3.
Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen Eigenschaften eines Exemplars eine sichere Durchführung eines Kennzeichnungsverfahrens erlauben.